Zur Haftung des Gesellschafters in der Insolvenz der Gesellschaft bei Doppelsicherung eines Kredits

Persönliche Haftung des Gesellschafters einer OHG

Der BGH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (IX ZR 201/20) entschieden, dass bei einer doppelten Besicherung eines Kredits die Verwertung der Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann benachteiligt, wenn die Bank den Gesellschafter aus seiner Bürgschaft nicht mehr hätte in Anspruch nehmen können.

Für den Fall, dass eine durch den Gesellschafter gesicherte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt wird, ist der für die Forderung als Bürge haftende Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 S. 1 InsO i. V. m. § 135 Abs. 2 InsO zur Erstattung des an den Gläubiger gezahlten Betrags an die Insolvenzmasse verpflichtet.

Grundsätzlich liegt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor, wenn ein Gesellschafter von einer übernommenen Sicherung aus Mitteln der Gesellschaft befreit wird. Im vorliegenden Fall war der Bürgschaftsanspruch der Bank gegen den Gesellschafter jedoch verjährt, als der Insolvenzverwalter aufgrund der Globalzession den weiteren Betrag an die Bank zahlte. Nach Ansicht des BGH ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO aber auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter von seiner Sicherheit aus anderen Gründen befreit wurde als durch Zahlung.

Begründet wird dies mit dem Zweck des § 135 Abs. 2 InsO, der eine Anfechtung nur gegenüber dem Gesellschafter, nicht aber gegenüber Dritten eröffnet. Die Vorschrift sei hinsichtlich der anfechtbaren Handlungen weit auszulegen, denn das Gesetz behandle eine Gesellschaftersicherheit anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft. Beschränkungen des Anspruchs zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten würden die Haftung des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft nicht berühren. Demnach sei es unerheblich, dass die Bank gegenüber dem Gesellschafter aufgrund der Verjährung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte. Im Ergebnis musste der Gesellschafter daher den aufgrund der Globalzession gezahlten Betrag an die Gesellschaft zurückzahlen.

 

 

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