Zahlungen bei Insolvenzreife nach neuen § 15B INSO - Neue Regeln für den GmbH-Geschäftsführer (Teil 2)

Seit dem 01.01.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. In diesem wurde in § 15b Abs. 1 InsO das bislang in verschiedenen Gesetzen normierte Zahlungsverbot nach Insolvenzreife reformiert (bisher insbesondere § 64 GmbHG).

Wie bisher gilt auch nach § 15b I InsO, dass die Geschäftsleiter nach Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr leisten dürfen.

Neu ist demgegenüber die nunmehr gesetzlich geregelte Ausdifferenzierung in § 15b II, III InsO, wann Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind und von der Ersatzpflicht ausgenommen sind. Dies betrifft Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b I 2 InsO). In der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind Zahlungen dann, wenn die in § 15a I 1 und 2 InsO geregelten Karenzzeiten (also die Drei- bzw. Sechswochenfristen) für eine rechtzeitige Antragstellung verstrichen sind und der Antragspflichtige trotz Fristablauf keinen Antrag gestellt hat.

Das Gesetz schafft mithin Rechtssicherheit dahingehend, dass Geschäftsleiter dann privilegiert sind, wenn sie sich an ihre insolvenzrechtlichen Pflichten halten. Ein GmbH- Geschäftsführer muss unverzüglich tätig werden und Maßnahmen zur Sanierung oder der Vorbereitung eines Insolvenzantrages einleiten, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Nur dann kann er sich bei Zahlungen darauf berufen, dass diese der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes gedient haben und damit nicht zu einer Erstattungspflicht führen.

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