Sittenwidriges Verhalten einer Bank als „Rettungsanker” für Mithaftende

Neues zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und sonstigen "Schuldübernahmen"

Ein hergebrachtes Prinzip der deutschen Rechtsordnung ist die grundsätzliche Befugnis, Rechtsverhältnisse frei zu begründen und inhaltlich zu gestalten. Die sog. Privatautonomie ist nur in wenigen, zwingenden Vorschriften und Verbotsgesetzen begrenzt. So sind bspw. Rechtsgeschäfte, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen, nichtig (vgl. § 138 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift sichert damit ein zu wahrendes „ethisches Minimum“. Mit den Voraussetzungen und Grenzen der Sittenwidrigkeit hat sich nun das OLG Oldenburg ( Urteil v. 29.6.2023 - 8 U 172/22, PM Nr. 25/2023) beschäftigt.

In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So auch im Fall einer jungen Frau aus dem Kreis Osnabrück.

Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.

Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht Osnabrück. Die Frau wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt.

Hiergegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Senat gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handele sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanzielle Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten. Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29. Juni 2023 (Az. 8 U 172/22)

 

Zurück