Mit der Erbringung seiner Einlage ist der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) im Regelfall seiner Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag nachgekommen. Daher ist die Frage, ob und wann ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zu einem Nachschuss verpflichtet ist, viel diskutiert. Eine insoweit böse Überraschung kann es geben, wenn der Liquidator im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft einen Verlust feststellt und hierfür einen Ausgleich von einem Gesellschafter fordert. Hierzu hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil v. 27.10.2020 - II ZR 150/19 bestätigt. Er führt aus, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern kann. Dies muss von dem Liquidator betrieben werden.