Krisenfrüherkennungs- und Managementsystem – Neue Regeln für den GmbH-Geschäftsführer (Teil 1)

Seit dem 01.01.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Neben einem komplett neuen Gesetz, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), sind zudem umfassende Änderungen vorgenommen worden. Diese Änderungen beziehen sich u.a. auf:

die Verschärfung des Zugangs zur Eigenverwaltung und die Erleichterung ihrer Aufhebung durch das Insolvenzgericht (§§ 270 ff. InsO) die teils befristete und teils dauerhafte Reform der Insolvenzantragsgründe nebst Modifikationen der Insolvenzantragspflicht (§§ 17 ff. InsO), die Reform der Auszahlungsverbote (§ 64 GmbHG u. a.) und Änderungen des HGB und AktG.

Nach und nach werden wir einige wichtige Änderungen und Neuerungen vorstellen:

Bekanntlich sind GmbH Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet, sofern die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Insolvenzantragspflichten gem. § 15a InsO bleibt grundsätzlich unverändert. Einzig der Zeitraum, in dem Geschäftsleiter überschuldeter Unternehmen nach erstmaliger Feststellung spätestens Insolvenzantrag stellen müssen, wird von drei auf sechs Wochen ausgeweitet. Für die Zahlungsunfähigkeit bleibt es wie bisher bei drei Wochen.

Neu eingeführt worden ist ein Krisenfrüherkennungs - und Krisenmanagementsystem (§ 1 StaRUG). So haben Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (sog. „Geschäftsleiter“) fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können zu wachen. In dem Fall, dass der Geschäftsleiter solche Entwicklungen erkennt, hat er „geeignete Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen und den zur „Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen)“ unverzüglich Bericht zu erstatten.

Wird dieses Krisenfrüherkennungssystem missachtet, kann dies zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 II GmbHG führen. Allen Geschäftsführern ist daher anzuraten, ein entsprechendes System einzuhalten oder einzurichten!

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