Karenzentschädigung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei vereinbartem Wettbewerbsverbot

Während ein Arbeitsverhältnis besteht, gilt für Arbeitnehmer ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Soll dieses Verbot auf die Zeit nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen erstreckt werden, muss dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

 

In NWB, S. 1146 erläutert Prof. Dr. Stephan Arens die Voraussetzungen eines nachträglichen Wettbewerbsverbots und geht

insbesondere auf die zu zahlende Karenzentschädigung ein. Einen Schwerpunkt bildet insoweit die Frage, wie Aktienoptionen bei der Berechnung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 25.8.2022 - 8 AZR 453/21) im vergangenen Jahr entschieden.

 

In dem Urteil heißt es wie folgt: Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung (beschränkter) Aktienerwerbsrechte nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem Dritten, ggf. einer (Konzern-)Obergesellschaft, sind die dem Arbeitnehmer gewährten Rechte bzw. die nach Wegfall von Beschränkungen zugeteilten Aktien grundsätzlich nicht Teil der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSd. § 74 Abs. 2 HGB und deshalb bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.

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